1. Der Beschuldigte ist schuldig - der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG; und - des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.00, insgesamt somit Fr. 600.00, verurteilt. 2.2. Der Beschuldigte befand sich vom 12. August 2020 bis 18. September 2020 in Haft. Die vollzogene Haft ist an die Geldstrafe gemäss Dispositiv- Ziffer 2.1. anzurechnen. Damit reduziert sich die Geldstrafe auf 22 Tagessätze zu Fr. 10.00, insgesamt somit Fr. 220.00.