442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Nachdem im vorliegenden Fall noch nicht rechtskräftig über die Verfahrenskosten entschieden wurde, ist - 10 - der Beschuldigte diesbezüglich auf das entsprechende nachgelagerte Verfahren zu verweisen. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: