7.4. Der Beschuldigte war bereits im vorinstanzlichen Verfahren amtlich verteidigt, weshalb die amtliche Verteidigerin aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Entsprechend ist die Gerichtskasse Laufenburg anzuweisen, der amtlichen Verteidigerin das amtliche Honorar für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 3'314.55 (inkl. Fr. 236.95 MWSt.) auszubezahlen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Kosten zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).