7.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'141.00 (inkl. Anklagegebühr, ohne Übersetzungskosten) sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte wird gemäss Anklage verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).