7.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Mit Kostennote vom 5. Juli 2023 macht sie einen Aufwand von 7.1 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 sowie 6.4 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 110.00 und Auslagen in der Höhe von Fr. 16.30, insgesamt somit Fr. 2'282.30, geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Entsprechend ist die Kostennote in diesem Umfang zu genehmigen. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten im Umfang von 1/3 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).