Der Beschuldigte obsiegt teilweise in Bezug auf die Sanktionsart, die Vollzugsform, den Widerruf der bedingten Vorstrafen sowie in Bezug auf die Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung für die formell rechtswidrige Haft. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1/3 der obergerichtlichen Verfahrenskosten, welche gestützt auf § 18 Abs. 1 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) auf Fr. 1'500.00 festzusetzen sind, -9- aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.