6.3.4. Im konkreten Fall hielten sich die Auswirkungen der rechtswidrigen Haft auf den Beschuldigten – soweit sie nicht schon durch den Realersatz und die Feststellung der Rechtswidrigkeit im Dispositiv ausgeglichen sind – in Grenzen. Genugtuungserhöhende Faktoren wie das jähe Herausreissen aus einer familiären Beziehung oder aus dem Erwerbsleben, haftbedingte psychische Probleme oder ein mit der Festnahme bzw. dem Deliktsvorwurf verbundener Reputationsverlust sind nicht ersichtlich. Die noch abzugeltenden immateriellen Nachteile wiegen damit vergleichsweise leicht. Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten hierfür eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zuzusprechen.