zum anderen bringt die Anrechnung der Haft an eine bedingte Geldstrafe dem Beschuldigten nur einen beschränkten Nutzen, solange ihm nicht der Widerruf der aufgeschobenen Geldstrafe droht. Es rechtfertigt sich daher neben dem Realersatz und der Feststellung der Rechtswidrigkeit im Dispositiv, die ebenfalls eine gewisse Wiedergutmachungsfunktion erfüllt, ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich.