6.3.3. In der Anrechnung der Haft an die Geldstrafe ist zwar ein Realersatz für die erstandene Haft zu erblicken, dieser erweist sich jedoch im konkreten Fall aus zwei Gründen als ungenügende Form der Wiedergutmachung. Zum einen trägt die blosse Anrechnung der Haft an die Geldstrafe dem Umstand keine Rechnung, dass die Haft im konkreten Fall rechtswidrig war; zum anderen bringt die Anrechnung der Haft an eine bedingte Geldstrafe dem Beschuldigten nur einen beschränkten Nutzen, solange ihm nicht der Widerruf der aufgeschobenen Geldstrafe droht.