6.3.2. Auch wenn es vorliegend nicht um eine Überhaft, sondern um eine rechtswidrige Haft geht, erscheint die Anrechnung der erstandenen Haft an die Geldstrafe möglich und sinnvoll. Sie entspricht denn auch dem in Art. 431 Abs. 2 und 3 StPO verankerten Grundsatz, wonach der Real- dem Geldersatz vorgeht. Die Anrechnung harmoniert zudem mit der bundesgerichtlichen Praxis, wonach die Strafbehörde in Anwendungsfällen von Art. 431 Abs. 1 StPO nicht nur eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zusprechen, sondern als Wiedergutmachung auch eine Strafmilderung gewähren kann (BGE 142 IV 245 E. 4). -8-