6.3. 6.3.1. Im konkreten Fall hat der Beschuldigte nach Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine Wiedergutmachung. Da er (soweit ersichtlich) keinen materiellen Schaden erlitten hat, fällt eine Entschädigung im engeren Sinn ausser Betracht. Hingegen hat er Anspruch auf den Ausgleich für die immateriellen Nachteile, die er aufgrund der rechtswidrigen Haft erlitten hat. Die Art der Wiedergutmachung steht dabei im Ermessen des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.3.).