Die Anrechnung erfolgt sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (BGE 141 IV 236 E. 3.3 f.). Im zweitgenannten Fall entfällt der Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich jedoch nur (vollständig), wenn die ungerechtfertigte Haft an eine bedingte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Bei Anrechnung der ungerechtfertigten Haft an eine bedingte Geldstrafe bleibt ein Anspruch auf eine finanzielle Kompensation bestehen (vgl. Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO).