Während die Strafprozessordnung bei rechtswidrig angeordneten Zwangsmassnahmen in Art. 431 Abs. 1 StPO einen finanziellen Ausgleich vorsieht, gilt bei einer Überhaft gemäss Art. 431 Abs. 2 und 3 StPO der Grundsatz, dass ein finanzieller Ausgleich nur erfolgt, wenn ein Realersatz nicht stattfinden oder keine ausreichende Kompensation gewährleisten kann. In der Form des Realersatzes ist die ungerechtfertigte Haft primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Die Anrechnung erfolgt sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (BGE 141 IV 236 E. 3.3 f.).