(Urteil des Bundesgerichts 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.3.). Beim Ausgleich der materiellen oder immateriellen Schäden sind etwa die Dauer und die Umstände der Verhaftung zu berücksichtigen, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme o.ä.) sowie die Publizität der Festnahme (W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 9 ff. zu Art. 431 StPO).