6. 6.1. Der Beschuldigte befand sich vom 12. August 2020 bis 18. September 2020 in Haft, wobei diese formell rechtswidrig angeordnet wurde (vgl. Urteil des Obergerichts vom 19. August 2021 E. 6). Das ist im Urteilsdispositiv entsprechend festzuhalten. 6.2. Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO spricht die Strafbehörde einer beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu, wenn ihr gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt wurden. Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden -7-