3.5. Nachdem der Beschuldigte aktuell Sozialhilfe bezieht, ist der Tagessatz seinem Antrag entsprechend auf das gesetzliche Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 4. Die Geldstrafe ist nach dem zuvor Gesagten (E. 2.2.) aufzuschieben. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der dadurch getrübten Legalprognose rechtfertigt es sich, die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB), zumal nicht feststeht, dass sich der Beschuldigte während der ganzen Dauer von vier Jahren in der Schweiz aufhalten darf.