ebenfalls eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen wäre. Wegen des engen räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur rechtswidrigen Einreise ist die Einsatzstrafe jedoch nur moderat um 10 Tagessätze auf 50 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Die insgesamt negative Täterkomponente rechtfertigt eine weitere Erhöhung um 10 Tagessätze, was im Ergebnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen führt. Es kann insofern auf das Urteil des Obergerichts vom 19. August 2021 verwiesen werden, das in dieser Hinsicht durch das Bundesgericht nicht beanstandet wurde (E. 5.2.6).