115 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB), ist die Einsatzstrafe, ausgehend von einem leichten Verschulden, auf 40 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 3.4. Die Einsatzstrafe ist für den rechtswidrigen Aufenthalt angemessen zu erhöhen. Der Aufenthalt hat zwar im konkreten Fall nur wenige Stunden gedauert, er war jedoch auf eine längere Dauer angelegt. Auch bei diesem Delikt ist unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens noch von einem leichten Verschulden auszugehen, wofür bei isolierter Betrachtung -6-