An dieser Verschuldensbewertung ändern die vom Beschuldigten geltend gemachten Gründe, weshalb er aus Kroatien geflohen sei, nichts. Auch der Asylentscheid des SEM vom 16. März 2022 vermag diese Verschuldensbewertung nicht in Frage zu stellen, zumal der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft gemäss diesem Entscheid gerade nicht erfüllt und sich die darin erwähnten Vollzugshindernisse auf die Ausschaffung nach Afghanistan beziehen. Angesichts des weiten Strafrahmens, der sich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr erstreckt (Art. 115 Abs. 1 AIG i.V.m.