3.3. Für die rechtswidrige Einreise in die Schweiz ist eine Einsatzstrafe festzusetzen. Die Beweggründe des Beschuldigten sind nicht als besonders verwerflich anzusehen. Seine Handlungsfreiheit, sich an das Einreiseverbot zu halten, war aber auch nicht rechtserheblich eingeschränkt, hätte er doch bereits an der Grenze ein Asylgesuch stellen können. An dieser Verschuldensbewertung ändern die vom Beschuldigten geltend gemachten Gründe, weshalb er aus Kroatien geflohen sei, nichts.