3. 3.1. Was die Bemessung der Strafe anbelangt, kann vorab auf die Erwägungen des Obergerichts im Urteil vom 19. August 2021 verwiesen werden (E. 5.2.4), die durch das Bundesgericht nicht beanstandet wurden. 3.2. Im vorliegenden Fall scheidet die Annahme eines leichten Falles, der ein Absehen von einer Bestrafung erlauben würde, aus, weil der Beschuldigte innert kürzerer Zeit bereits drei Mal wegen desselben Delikts verurteilt wurde. Es wird insofern ergänzend auf die Erwägungen des Obergerichts im Urteil vom 19. August 2021 verwiesen (E. 5.5).