restriktiv anzuwenden (vgl. MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 47 f. zu Art. 41). Zudem darf der Beschuldigte vorläufig in der Schweiz bleiben, weshalb nicht feststeht, dass er eine Geldstrafe bis zur Ausschaffung nicht bezahlen könnte. Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts bleibt es in solchen Fällen trotz Gefährdung des Vollzugs bei der Regelsanktion der Geldstrafe (vgl. Urteil 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.4.4). Es ist auch aus diesem Grund auf eine Geldstrafe zu erkennen.