Zwar hat das SEM das Asylgesuch des Beschuldigten mit Entscheid vom 16. März 2022 zwischenzeitlich abgewiesen, jedoch seine vorläufige Aufnahme verfügt. Da der Beschuldigte zudem bis anhin in anderen Rechtsbereichen nicht straffällig wurde, kann ihm gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts ebenso wenig für andere Straftaten eine Schlechtprognose gestellt werden. Eine Freiheitsstrafe erscheint unter diesen Umständen nicht als geboten, um den Beschuldigten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.