Eine bedingte Freiheitsstrafe hatte somit offensichtlich keine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten. Umso mehr ist an der genügenden Warnwirkung einer bedingten Geldstrafe als weniger einschneidende Sanktionsform zu zweifeln. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 29. März 2023 kann dem Beschuldigten jedoch hinsichtlich der Delikte gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG aktuell keine (klare) Schlechtprognose gestellt werden, soweit er sich legal in der Schweiz aufhält. Das trifft nach wie vor zu. Zwar hat das SEM das Asylgesuch des Beschuldigten mit Entscheid vom 16. März 2022 zwischenzeitlich abgewiesen, jedoch seine vorläufige Aufnahme verfügt.