Es sei ausserdem zu berücksichtigen, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Vollzug von rechtskräftigen Ausweisungen nach Afghanistan bis auf Weiteres sistiert habe. Da der Beschuldigte keine Vorstrafen habe, könne ihm ebenso wenig eine Schlechtprognose für andere Straftaten gestellt werden. Was den allfälligen Vollzug einer Geldstrafe betreffe, wäre der Aufenthaltsberechtigung des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Könne eine Geldstrafe bis zum Ablauf der Ausreisefrist vollständig bezahlt werden, sei der Geldstrafenvollzug -4-