Soweit das Obergericht die Wahl der Freiheitsstrafe als Sanktionsform mit der angeblich ungünstigen Legalprognose des Beschuldigten begründen wolle, sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des obergerichtlichen Entscheides angesichts des damals laufenden Asylverfahrens legal in der Schweiz aufgehalten habe. Er habe deshalb nicht im Sinne von Art. 115 AIG rückfällig werden können, solange sein Asylgesuch nicht abgewiesen und ein erneuter Ausweisungsentscheid ergangen sei. Es sei ausserdem zu berücksichtigen, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Vollzug von rechtskräftigen Ausweisungen nach Afghanistan bis auf Weiteres sistiert habe.