2. 2.1. Obwohl der Beschuldigte im ersten Umgang vor Obergericht selber ausführen liess, er sei nicht in der Lage, eine Geldstrafe zu bezahlen, und im Eventualstandpunkt selber sinngemäss eine (bedingte) Freiheitsstrafe beantragte, erwog das Bundesgericht im Entscheid vom 29. März 2023, das Obergericht habe die Wahl dieser Strafart nicht begründet. Soweit das Obergericht die Wahl der Freiheitsstrafe als Sanktionsform mit der angeblich ungünstigen Legalprognose des Beschuldigten begründen wolle, sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des obergerichtlichen Entscheides angesichts des damals laufenden Asylverfahrens legal in der Schweiz aufgehalten habe.