1.2. Der Beschuldigte focht mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. Oktober 2021 lediglich die Strafart, die Strafhöhe, die Vollzugsart, den Widerruf der bedingten Vorstrafen sowie die Entschädigung an. Entsprechend äusserte sich das Bundesgericht im Urteil vom 29. März 2023 nur zu diesen Punkten. Der Schuldpunkt blieb vor Bundesgericht unangefochten, weshalb dieser keiner neuen Beurteilung durch das Obergericht zugänglich ist. Es bleibt mithin bei den Schuldsprüchen gemäss Urteil des Obergerichts vom 19. August 2021.