3. Es sei die Rechtswidrigkeit der erstandenen Haft vom 12. August 2020 bis zum 18. September 2020 festzustellen und mein Klient hierfür mit CHF 200.- pro Tag, insgesamt CHF 7'600.-, zu entschädigen. 4. Eventualiter sei ein verschuldensadäquates Strafmass festzulegen, die Strafe sei bedingt auszusprechen und vom Widerruf der Vorstrafen sei abzusehen. 5. Die Unterzeichnete sei gemäss Kostennote (welche nach Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels eingereicht wird) zu entschädigen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.