2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 gut, soweit es auf sie eintrat, hob das Urteil des Obergerichts vom 19. August 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Der Beschuldigte liess mit Stellungnahme vom 5. Mai 2023 das Folgende beantragen: 1. Mein Klient sei von den Vorwürfen des rechtswidrigen Aufenthalts und der rechtswidrigen Einreise freizusprechen. 2. Es sei vom Widerruf der Vorstrafen abzusehen.