Gegenstand Widerhandlung gegen das AIG -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten mit Entscheid vom 19. August 2021 (SST.2021.82) wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, widerrief drei bedingte Vorstrafen und bestrafte ihn mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 150 Tagen, unter Anrechnung der vollzogenen Haft. Ferner stellte es fest, dass der Vollzug der Haft vom 12. August 2020 bis am 18. September 2020 formell rechtswidrig war, wofür es dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 500.00 zusprach.