Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.99 (ST.2020.60; StA.2020.1628) Urteil vom 8. August 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2000, von Afghanistan, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das AIG -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten mit Entscheid vom 19. August 2021 (SST.2021.82) wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, widerrief drei bedingte Vorstrafen und bestrafte ihn mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 150 Tagen, unter Anrechnung der voll- zogenen Haft. Ferner stellte es fest, dass der Vollzug der Haft vom 12. August 2020 bis am 18. September 2020 formell rechtswidrig war, wofür es dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 500.00 zusprach. 2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 gut, soweit es auf sie eintrat, hob das Urteil des Obergerichts vom 19. August 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Der Beschuldigte liess mit Stellungnahme vom 5. Mai 2023 das Folgende beantragen: 1. Mein Klient sei von den Vorwürfen des rechtswidrigen Aufenthalts und der rechtswidrigen Einreise freizusprechen. 2. Es sei vom Widerruf der Vorstrafen abzusehen. 3. Es sei die Rechtswidrigkeit der erstandenen Haft vom 12. August 2020 bis zum 18. September 2020 festzustellen und mein Klient hierfür mit CHF 200.- pro Tag, insgesamt CHF 7'600.-, zu entschädigen. 4. Eventualiter sei ein verschuldensadäquates Strafmass festzulegen, die Strafe sei bedingt auszusprechen und vom Widerruf der Vorstrafen sei abzusehen. 5. Die Unterzeichnete sei gemäss Kostennote (welche nach Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels eingereicht wird) zu entschädigen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). 1.2. Der Beschuldigte focht mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. Oktober 2021 lediglich die Strafart, die Strafhöhe, die Vollzugsart, den Widerruf der bedingten Vorstrafen sowie die Entschädigung an. Entsprechend äusserte sich das Bundesgericht im Urteil vom 29. März 2023 nur zu diesen Punkten. Der Schuldpunkt blieb vor Bundesgericht unangefochten, weshalb dieser keiner neuen Beurteilung durch das Obergericht zugänglich ist. Es bleibt mithin bei den Schuldsprüchen gemäss Urteil des Obergerichts vom 19. August 2021. 2. 2.1. Obwohl der Beschuldigte im ersten Umgang vor Obergericht selber ausführen liess, er sei nicht in der Lage, eine Geldstrafe zu bezahlen, und im Eventualstandpunkt selber sinngemäss eine (bedingte) Freiheitsstrafe beantragte, erwog das Bundesgericht im Entscheid vom 29. März 2023, das Obergericht habe die Wahl dieser Strafart nicht begründet. Soweit das Obergericht die Wahl der Freiheitsstrafe als Sanktionsform mit der angeblich ungünstigen Legalprognose des Beschuldigten begründen wolle, sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des obergerichtlichen Entscheides angesichts des damals laufenden Asylverfahrens legal in der Schweiz aufgehalten habe. Er habe deshalb nicht im Sinne von Art. 115 AIG rückfällig werden können, solange sein Asylgesuch nicht abgewiesen und ein erneuter Ausweisungsentscheid ergangen sei. Es sei ausserdem zu berücksichtigen, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Vollzug von rechtskräftigen Ausweisungen nach Afghanistan bis auf Weiteres sistiert habe. Da der Beschuldigte keine Vorstrafen habe, könne ihm ebenso wenig eine Schlechtprognose für andere Straftaten gestellt werden. Was den allfälligen Vollzug einer Geldstrafe betreffe, wäre der Aufenthaltsberechtigung des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Könne eine Geldstrafe bis zum Ablauf der Ausreisefrist vollständig bezahlt werden, sei der Geldstrafenvollzug -4- nicht gefährdet. Stehe im Urteilszeitpunkt nicht fest, dass der Beschuldigte in der Schweiz nicht mehr aufenthaltsberechtigt sei, sei auf die Regelsanktion der Geldstrafe zu erkennen und eine allfällige Gefährdung ihres Vollzugs hinzunehmen (E. 2.4.1. ff.). 2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Art. 41 StGB statuiert die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe. Entsprechend kann das Gericht nur auf eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe erkennen, wenn die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB gegeben sind. Mithin muss eine Freiheitsstrafe geboten erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder es muss die Gefahr bestehen, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Der Beschuldigte wurde zwischen März 2019 und August 2019 insgesamt drei Mal wegen rechtswidrigen Aufenthalts und/oder rechtswidriger Ein- reise jeweils mit einer bedingten Freiheitsstrafe bestraft. Weder diese Vorstrafen noch die Tatsache, dass zwei Probezeiten mit Entscheid des ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 6. August 2019 um jeweils ein Jahr verlängert wurden (Untersuchungsakten act. 1 f.), ver- mochten ihn von weiterer Delinquenz im einschlägigen Bereich abzuhalten. Eine bedingte Freiheitsstrafe hatte somit offensichtlich keine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten. Umso mehr ist an der genügenden Warnwirkung einer bedingten Geldstrafe als weniger ein- schneidende Sanktionsform zu zweifeln. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 29. März 2023 kann dem Beschuldigten jedoch hinsichtlich der Delikte gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG aktuell keine (klare) Schlechtprognose gestellt werden, soweit er sich legal in der Schweiz aufhält. Das trifft nach wie vor zu. Zwar hat das SEM das Asylgesuch des Beschuldigten mit Entscheid vom 16. März 2022 zwischen- zeitlich abgewiesen, jedoch seine vorläufige Aufnahme verfügt. Da der Beschuldigte zudem bis anhin in anderen Rechtsbereichen nicht straffällig wurde, kann ihm gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundes- gerichts ebenso wenig für andere Straftaten eine Schlechtprognose gestellt werden. Eine Freiheitsstrafe erscheint unter diesen Umständen nicht als geboten, um den Beschuldigten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Mangels Schlechtprognose kommt der Beschuldigte zudem in den Genuss des bedingten Strafvollzugs. Liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB vor, so ist Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB nur sehr -5- restriktiv anzuwenden (vgl. MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl. 2019, N 47 f. zu Art. 41). Zudem darf der Beschuldigte vorläufig in der Schweiz bleiben, weshalb nicht feststeht, dass er eine Geldstrafe bis zur Ausschaffung nicht bezahlen könnte. Nach den verbind- lichen Vorgaben des Bundesgerichts bleibt es in solchen Fällen trotz Gefährdung des Vollzugs bei der Regelsanktion der Geldstrafe (vgl. Urteil 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.4.4). Es ist auch aus diesem Grund auf eine Geldstrafe zu erkennen. 3. 3.1. Was die Bemessung der Strafe anbelangt, kann vorab auf die Erwägungen des Obergerichts im Urteil vom 19. August 2021 verwiesen werden (E. 5.2.4), die durch das Bundesgericht nicht beanstandet wurden. 3.2. Im vorliegenden Fall scheidet die Annahme eines leichten Falles, der ein Absehen von einer Bestrafung erlauben würde, aus, weil der Beschuldigte innert kürzerer Zeit bereits drei Mal wegen desselben Delikts verurteilt wurde. Es wird insofern ergänzend auf die Erwägungen des Obergerichts im Urteil vom 19. August 2021 verwiesen (E. 5.5). 3.3. Für die rechtswidrige Einreise in die Schweiz ist eine Einsatzstrafe festzusetzen. Die Beweggründe des Beschuldigten sind nicht als be- sonders verwerflich anzusehen. Seine Handlungsfreiheit, sich an das Einreiseverbot zu halten, war aber auch nicht rechtserheblich einge- schränkt, hätte er doch bereits an der Grenze ein Asylgesuch stellen können. An dieser Verschuldensbewertung ändern die vom Beschuldigten geltend gemachten Gründe, weshalb er aus Kroatien geflohen sei, nichts. Auch der Asylentscheid des SEM vom 16. März 2022 vermag diese Verschuldensbewertung nicht in Frage zu stellen, zumal der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft gemäss diesem Entscheid gerade nicht erfüllt und sich die darin erwähnten Vollzugshindernisse auf die Ausschaffung nach Afghanistan beziehen. Angesichts des weiten Strafrahmens, der sich von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr erstreckt (Art. 115 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB), ist die Einsatzstrafe, ausgehend von einem leichten Verschulden, auf 40 Tages- sätze Geldstrafe festzusetzen. 3.4. Die Einsatzstrafe ist für den rechtswidrigen Aufenthalt angemessen zu erhöhen. Der Aufenthalt hat zwar im konkreten Fall nur wenige Stunden gedauert, er war jedoch auf eine längere Dauer angelegt. Auch bei diesem Delikt ist unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens noch von einem leichten Verschulden auszugehen, wofür bei isolierter Betrachtung -6- ebenfalls eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen wäre. Wegen des engen räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammen- hangs zur rechtswidrigen Einreise ist die Einsatzstrafe jedoch nur moderat um 10 Tagessätze auf 50 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Die insge- samt negative Täterkomponente rechtfertigt eine weitere Erhöhung um 10 Tagessätze, was im Ergebnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen führt. Es kann insofern auf das Urteil des Obergerichts vom 19. August 2021 verwiesen werden, das in dieser Hinsicht durch das Bundesgericht nicht beanstandet wurde (E. 5.2.6). 3.5. Nachdem der Beschuldigte aktuell Sozialhilfe bezieht, ist der Tagessatz seinem Antrag entsprechend auf das gesetzliche Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 4. Die Geldstrafe ist nach dem zuvor Gesagten (E. 2.2.) aufzuschieben. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der dadurch getrübten Legalprognose rechtfertigt es sich, die Probezeit auf vier Jahre festzu- setzen (Art. 44 Abs. 1 StGB), zumal nicht feststeht, dass sich der Beschuldigte während der ganzen Dauer von vier Jahren in der Schweiz aufhalten darf. 5. Durch die erneute Einreise und den erneuten Aufenthalt in der Schweiz am 24. Mai 2020 während der gegen ihn laufenden Probezeiten gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 7. März 2019, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. April 2019 und des ministero pubblico des Kantons Tessin vom 6. August 2019 hat sich der Beschuldigte nicht bewährt. Aus den bereits erwähnten Gründen ist aber aktuell nicht zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen wird, weshalb vom Widerruf der bedingten Vorstrafen abzusehen ist (vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB). 6. 6.1. Der Beschuldigte befand sich vom 12. August 2020 bis 18. September 2020 in Haft, wobei diese formell rechtswidrig angeordnet wurde (vgl. Urteil des Obergerichts vom 19. August 2021 E. 6). Das ist im Urteilsdispositiv entsprechend festzuhalten. 6.2. Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO spricht die Strafbehörde einer beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu, wenn ihr gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt wurden. Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden -7- (Urteil des Bundesgerichts 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.3.). Beim Ausgleich der materiellen oder immateriellen Schäden sind etwa die Dauer und die Umstände der Verhaftung zu berücksichtigen, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme o.ä.) sowie die Publizität der Festnahme (W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 9 ff. zu Art. 431 StPO). Während die Strafprozessordnung bei rechtswidrig angeordneten Zwangs- massnahmen in Art. 431 Abs. 1 StPO einen finanziellen Ausgleich vorsieht, gilt bei einer Überhaft gemäss Art. 431 Abs. 2 und 3 StPO der Grundsatz, dass ein finanzieller Ausgleich nur erfolgt, wenn ein Realersatz nicht statt- finden oder keine ausreichende Kompensation gewährleisten kann. In der Form des Realersatzes ist die ungerechtfertigte Haft primär auf Freiheits- strafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geld- strafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Die Anrechnung erfolgt sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (BGE 141 IV 236 E. 3.3 f.). Im zweitgenannten Fall entfällt der Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich jedoch nur (vollständig), wenn die ungerechtfertigte Haft an eine bedingte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Bei Anrechnung der ungerechtfertigten Haft an eine bedingte Geldstrafe bleibt ein Anspruch auf eine finanzielle Kompensation bestehen (vgl. Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO). 6.3. 6.3.1. Im konkreten Fall hat der Beschuldigte nach Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine Wiedergutmachung. Da er (soweit ersichtlich) keinen materiellen Schaden erlitten hat, fällt eine Entschädigung im engeren Sinn ausser Betracht. Hingegen hat er Anspruch auf den Ausgleich für die immateriellen Nachteile, die er aufgrund der rechtswidrigen Haft erlitten hat. Die Art der Wiedergutmachung steht dabei im Ermessen des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.3.). 6.3.2. Auch wenn es vorliegend nicht um eine Überhaft, sondern um eine rechtswidrige Haft geht, erscheint die Anrechnung der erstandenen Haft an die Geldstrafe möglich und sinnvoll. Sie entspricht denn auch dem in Art. 431 Abs. 2 und 3 StPO verankerten Grundsatz, wonach der Real- dem Geldersatz vorgeht. Die Anrechnung harmoniert zudem mit der bundes- gerichtlichen Praxis, wonach die Strafbehörde in Anwendungsfällen von Art. 431 Abs. 1 StPO nicht nur eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zusprechen, sondern als Wiedergutmachung auch eine Strafmilderung gewähren kann (BGE 142 IV 245 E. 4). -8- Der Beschuldigte hat 38 Tage (rechtswidrige) Haft erstanden, die ihm auf die bedingte Geldstrafe anzurechnen sind. Damit reduziert sich die Geld- strafe auf 22 Tagessätze. 6.3.3. In der Anrechnung der Haft an die Geldstrafe ist zwar ein Realersatz für die erstandene Haft zu erblicken, dieser erweist sich jedoch im konkreten Fall aus zwei Gründen als ungenügende Form der Wiedergutmachung. Zum einen trägt die blosse Anrechnung der Haft an die Geldstrafe dem Umstand keine Rechnung, dass die Haft im konkreten Fall rechtswidrig war; zum anderen bringt die Anrechnung der Haft an eine bedingte Geldstrafe dem Beschuldigten nur einen beschränkten Nutzen, solange ihm nicht der Widerruf der aufgeschobenen Geldstrafe droht. Es rechtfertigt sich daher neben dem Realersatz und der Feststellung der Rechtswidrigkeit im Dispositiv, die ebenfalls eine gewisse Wiedergutmachungsfunktion erfüllt, ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich. 6.3.4. Im konkreten Fall hielten sich die Auswirkungen der rechtswidrigen Haft auf den Beschuldigten – soweit sie nicht schon durch den Realersatz und die Feststellung der Rechtswidrigkeit im Dispositiv ausgeglichen sind – in Grenzen. Genugtuungserhöhende Faktoren wie das jähe Herausreissen aus einer familiären Beziehung oder aus dem Erwerbsleben, haftbedingte psychische Probleme oder ein mit der Festnahme bzw. dem Deliktsvorwurf verbundener Reputationsverlust sind nicht ersichtlich. Die noch abzu- geltenden immateriellen Nachteile wiegen damit vergleichsweise leicht. Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten hierfür eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zuzusprechen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte obsiegt teilweise in Bezug auf die Sanktionsart, die Vollzugsform, den Widerruf der bedingten Vorstrafen sowie in Bezug auf die Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung für die formell rechtswidrige Haft. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1/3 der obergerichtlichen Verfahrenskosten, welche gestützt auf § 18 Abs. 1 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrens- kostendekret, VKD; SAR 221.150) auf Fr. 1'500.00 festzusetzen sind, -9- aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Mit Kostennote vom 5. Juli 2023 macht sie einen Aufwand von 7.1 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 sowie 6.4 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 110.00 und Auslagen in der Höhe von Fr. 16.30, insgesamt somit Fr. 2'282.30, geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Entsprechend ist die Kostennote in diesem Umfang zu genehmigen. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten im Umfang von 1/3 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'141.00 (inkl. Anklagegebühr, ohne Übersetzungskosten) sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte wird gemäss Anklage verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.4. Der Beschuldigte war bereits im vorinstanzlichen Verfahren amtlich vertei- digt, weshalb die amtliche Verteidigerin aus der Staatskasse zu entschä- digen ist. Entsprechend ist die Gerichtskasse Laufenburg anzuweisen, der amtlichen Verteidigerin das amtliche Honorar für das erstinstanzliche Ver- fahren in Höhe von Fr. 3'314.55 (inkl. Fr. 236.95 MWSt.) auszubezahlen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Kosten zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.5. Soweit der Beschuldigte beantragt, von einer Kostenauflage sei in Anwendung von Art. 425 StPO zufolge Uneinbringlichkeit zu verzichten, wird vorab auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 19. August 2021 verwiesen (E. 7.5). Art. 425 StPO bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endentscheid befunden wurde. Stundung und Erlass sind also primär im Zeitpunkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Nachdem im vorliegenden Fall noch nicht rechtskräftig über die Verfahrenskosten entschieden wurde, ist - 10 - der Beschuldigte diesbezüglich auf das entsprechende nachgelagerte Verfahren zu verweisen. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG; und - des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestim- mungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.00, insgesamt somit Fr. 600.00, verurteilt. 2.2. Der Beschuldigte befand sich vom 12. August 2020 bis 18. September 2020 in Haft. Die vollzogene Haft ist an die Geldstrafe gemäss Dispositiv- Ziffer 2.1. anzurechnen. Damit reduziert sich die Geldstrafe auf 22 Tages- sätze zu Fr. 10.00, insgesamt somit Fr. 220.00. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Auf den Widerruf der bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen gemäss Strafbefehl B-8/2019/8404 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. März 2019, der bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen gemäss Strafbefehl E-7/2019/14653 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. April 2019 und der bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen gemäss Strafbefehl Nr. 2019.7558 des ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 6. August 2019 wird verzichtet. 5. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der Haft vom 12. August 2020 bis 18. September 2020 formell rechtswidrig war. - 11 - Der Kanton Aargau wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 auszurichten. Die Obergerichtskasse wird – unter Ausschluss der Verrechnung – zur Auszahlung des betreffenden Be- trags an den Beschuldigten nach Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens verpflichtet. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, insgesamt Fr. 1’600.00, werden dem Beschuldigten zu 1/3 im Betrag von Fr. 530.00 auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'282.30 (inkl. Auslagen) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/3 im Betrag von Fr. 760.75 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'141.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00, ohne Übersetzungskosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'314.55 (inkl. Fr. 236.95 MWSt.) auszurichten. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Zustellung an: [..] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat - 12 - sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss M. Stierli