4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'060.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'795.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'277.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3 '350.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 22 -