2. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG [Anklagesachverhalt 1]; - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) und durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) [Anklagesachverhalt 2].