Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.3. Die dem Beschuldigten für das Entsiegelungsverfahren ZM.2021.267 vor dem Zwangsmassnahmengericht zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'830.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Im Übrigen hat der Beschuldigte die Kosten seiner Wahlverteidigung im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).