8.2. In Dispositivziffer 4.3.1 wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 6'871.50 zugesprochen. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, zumal sich aus der Honorarnote des amtlichen Verteidigers eine Entschädigung von Fr. 6'045.75 ergibt (GA act. 72 f.), die Vorinstanz die Kosten der amtlichen Verteidigung in E. 6.4 mit Fr. 6'045.75 beziffert hat und den Beschuldigten in Dispositivziffer 4.3.2 auch zur Rückzahlung dieses Betrags verpflichtet hat. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das vorinstanzliche Verfahren somit mit Fr. 6'045.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen.