1 SpesenV) zu ersetzen ist, sondern diese ersetzt (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT). Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (7.7 % für erbrachte Leistungen von 4 Stunden plus Auslagenpauschale bis zum 31. Dezember 2023 und 8.1 % für erbrachte Leistungen von 17 Stunden plus Auslagenpauschale ab dem 1. Januar 2024) ergibt sich für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'060.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).