Hinzu kommt die Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 %, d.h. Fr. 136.20, welche entgegen der Honorarnote nicht kumulativ zu den effektiven Auslagen (wie die ebenfalls aufgeführten Reisespesen von Fr. 133.00 bzw. Fr. 93.10 bei Anwendung der Kilometerentschädigung von 70 Rappen pro Kilometer gemäss § 13 Abs. 2 AnwT i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpesenV) zu ersetzen ist, sondern diese ersetzt (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT).