Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Weiter ist die Position «Teilnehmen an Verhandlung, Vor- und Nachbesprechung mit Klient, Reisezeit, Studieren Urteil» angepasst an die Dauer der Berufungsverhandlung (2.5 Stunden), eine Reisezeit von 30 Minuten pro Weg (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8) sowie Vor- und Nachbesprechung und kurzes Urteilsstudium von 1 Stunde auf 4.5 Stunden zu reduzieren. Insgesamt resultiert ein Aufwand im Berufungsverfahren von 21 Stunden.