Ebenfalls um Sekretariatsarbeit handelt es sich bei den Positionen «Telefonat von Gericht, Verfassen Telefonnotiz, Email an Klient» vom 13. Dezember 2023 und «Telefonat von Gericht, Verfassen Telefonnotiz» vom 15. Dezember 2023, die im Zusammenhang mit der Terminvereinbarung für die Berufungsverhandlung angefallen sind. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art.