Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Es ist somit auf die in der Honorarnote aufgeführten Aufwendungen ab dem 25. April 2023, die im Zusammenhang mit dem Erstellen der Berufungserklärung angefallen sind, abzustellen.