Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als die Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, rechtlich als Übertretung statt als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert wird und damit die durch die Vorinstanz ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen entfällt. Im Übrigen wird seine Berufung abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.