6.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 und einer Übertretungsbusse von Fr. 600.00, d.h. insgesamt Fr. 5'600.00, ersatzweise 56 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. - 18 - 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).