BGE 124 II 259 E. 2c). Bei der gefahrenen Strecke handelt es sich um eine nicht stark befahrene Ausserortsstrecke, jedoch auch nicht um eine völlig gefahrenlose Strecke, zumal die Fahrbahn in Anbetracht der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eher schmal war und dem Beschuldigten in der Ferne ein Fahrzeug entgegengekommen ist. Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte seine Beschleunigungsfahrt gefilmt, um damit zu prahlen (E. 6.5.2). Er verfügte somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich an die Geschwindigkeitsvorschriften zu halten, was sich verschuldenserhöhend auswirkt.