Der Beschuldigte hat am 10. September 2019 am Unteren Berghof in St. Urban die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 25.45 km/h überschritten. Damit liegt die Geschwindigkeitsüberschreitung im mittleren Bereich zwischen dem Grenzwert für eine Ordnungsbusse (bis maximal 20 km/h, vgl. OBV Anhang 1 Bussenliste 1 Ziff. 303.2) und dem Grenzwert für das Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung (30 km/h oder mehr, Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2; BGE 124 II 259 E. 2c).