das Verschulden des Beschuldigten (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.) von einer dafür angemessenen Einsatzbusse von Fr. 500.00 auszugehen. - 17 - 6.5.3. Die Einsatzbusse ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts angemessen zu erhöhen.