Der Beschuldigte hat keine Aussagen zu seinen Beweggründen gemacht, jedoch ist wie bei seiner vorgängigen Raserfahrt, deren Aufnahme er in einen Gruppenchat geschickt hat (vgl. E. 3.5.2, 6.3.1), davon auszugehen, dass er seine Beschleunigungsfahrt gefilmt hat, um damit zu prahlen. Der Beschuldigte verfügte somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und hätte ohne Weiteres auf das Filmen mit seiner rechten Hand verzichten können, was sich verschuldenserhöhend auswirkt, denn je leichter es für ihn gewesen wäre, die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten einzuhalten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend