Dadurch war der Beschuldigte nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu lenken und ohne Zeitverlust zweckmässig auf eine Gefahr zu reagieren. Der Beschuldigte hat keine Aussagen zu seinen Beweggründen gemacht, jedoch ist wie bei seiner vorgängigen Raserfahrt, deren Aufnahme er in einen Gruppenchat geschickt hat (vgl. E. 3.5.2, 6.3.1), davon auszugehen, dass er seine Beschleunigungsfahrt gefilmt hat, um damit zu prahlen.