6.5. 6.5.1. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert sowie durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts) sehen als Strafe eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).