des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20% der schuldangemessenen gesamten Strafe, d.h. der bedingt ausgesprochenen Strafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGE 134 IV 1 E. 4.5), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 5'000.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 auf 50 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).